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Ausbildung
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| Die Ausbildung zum Patentanwalt bzw. zur Patentanwältin ist dreigliedrig und umfaßt einen theoretischen Teil, einen Praxisteil und eine Abschlußprüfung. HochschulstudiumDie Zulassung zum praktischen Teil der Ausbildung als Patentanwaltsanwärter erfordert die Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades. PraxiszeitDer angehende Patentanwalt hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zu absolvieren. Für ehemalige Mitglieder des Patentamtes, für Ziviltechniker und für langjährige Patentsachbearbeiter aus Industriepatentabteilungen gibt es Sonderregelungen. PatentanwaltsprüfungNach Abschluß der Praxiszeit ist die Patentanwaltsprüfung abzulegen. Diese Prüfung ist vor einer gemischten Prüfungskommission aus Mitgliedern des Patentamtes und der Patentanwaltschaft abzulegen und umfaßt einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfung umfaßt (Details siehe § 11 PatAnwG)
Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung kann die Eintragung als Patentanwalt erwirkt werden.
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