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Organe
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Die Organe der Patentanwaltskammer sind Der PräsidentDer Präsident vertritt die Patentanwaltskammer nach außen; ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung. Er leitet die Geschäfte und unterfertigt alle Geschäftsstücke. Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von einer Behörde gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines weiteren Vorstandsmitgliedes die Entscheidung zu. Der Präsident wird im Fall der Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der VorstandDer Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern; die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gegeben. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere
Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen. Die HauptversammlungDie Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für
Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen sowie über den Verlust eines Mandates bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. |
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